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Stichwort English Beschreibung
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regulations for architects' and engineers' fees; fee structure for architects and engineers Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ist eine Rechtsverordnung, die ihre Rechtsgrundlage im Ge­setz zur Regelung von Ingenieur- und Architekten­leis­tun­gen hat.

Nach ihr erfolgt die Berechnung der Entgelte für die Leis­tun­gen der Architekten und Ingenieure (Auftrag­neh­mer) soweit sie durch die Leistungsbilder und andere Bestimmungen der Verordnung erfasst sind. Sie wurde neu gefasst und gilt seit 18.08.2009 in der Neufassung. 2013 wurde die HOAI erneut reformiert.

Die HOAI umfasst 5 Teile

  1. Allgemeine Vorschriften
    (unter anderem Leis­tun­gen/Leistungs­bilder ein­schließ­lich der neun be­kann­ten Leistungs­phasen/Honorarzonen)
  2. Flächenplanung
    (unter anderem Bau­leit- und Landschaftplanung)
  3. Objektplanung
    (unter anderem Gebäude, Freianlagen)
  4. Fachplanung
    (Tragwerksplanung, Technische Ausrüstung)
  5. Übergangs- und Schlussvorschriften


Die Werte der Honorartafeln wurden 2009 um zehn Prozent erhöht. Die Honorare wurden von den Baukosten ab­ge­kop­pelt. Berechnungsgrundlage sind die an­rechen­ba­ren Kos­ten nach DIN 276 oder – wenn die Ermittlung zu unsicher ist – eine einvernehmliche Festlegung auf (theoretische) Baukosten zwischen Auftraggeber und Architekt. Es gibt keine Höchst- und keine Mindeststundensätze mehr.

Im Rahmen der HOAI 2013 wurden die Honorare wiederum deutlich erhöht. Im Durchschnitt stiegen sie bei den Leistungsbildern um 17 Prozent an, wobei das Leistungsbild Wärmeschutz und Energiebilanzierung deutlich über dem Durchschnitt liegt. Allerdings sind durch die Änderung der Leistungsbilder generell auch mehr Leistungen zu erbringen.

Es verblieb bei der Darstellung der HOAI-Leistungsphasen eins bis neun. Es handelt sich bei den Architekten- und Ingenieurleistungen um insgesamt 13 Leistungsbereiche (Leistungsbilder), wobei die "Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten", sowie die "Freianlagen" das Tagesgeschäft mit seinen neun Leistungsphasen dar­stel­len. Die Honorartafel sieht fünf Zonen vor, die in auf­steigender Reihenfolge den unterschiedlichen An­for­de­run­gen an die zu erbringende Leistung entsprechen.

Die HOAI 2013 hat den Inhalt der Leistungsbilder geändert. Ziel war dabei, die tatsächlich erbrachten und erforderlichen Leistungen abzubilden. Der Bereich Terminplanung ist stärker in den Vordergrund gerückt und nun bereits zu einer Grundleistung in Leistungsphase 2 (Vorplanung) geworden. Stärker betont werden nun auch die Bereiche Kostenermittlung und Kostenkontrolle.

In Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) wurde die Teilleistung „Überwachung der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen für Mängelansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abnahme der Bauleistungen auftreten“ gestrichen. Diese ist nun unter den Besonderen Leistungen zu finden.
Statt dessen enthält Phase 9 die neue Grundleistung „Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen“. Diese Änderung soll das Haftungsrisiko der Architekten in der Objektbetreuung etwas entschärfen.

Wieder aufgenommen wurde die Anrechenbarkeit der „mitzuverarbeitenden Bausubstanz“. Dadurch soll bei Leistungen im Bestand eine aufwandsgerechtere Honorierung erreicht werden.

Nach § 15 HOAI ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Honorars außer einer prüffähigen Honorarschlussrechnung nun auch die Abnahme der Leistung. Abweichende Vereinbarungen können jedoch (in Schriftform) getroffen werden.

Mit der Reform des Bauvertragsrechts zum 1.1.2018 wurden neue Regelungen über den Architekten- und Ingenieurvertrag in das BGB eingeführt. Diese betreffen unter anderem die Teilabnahme und die Haftung für Überwachungsfehler.